Ein qualifizierter Gutachter wird bei Sachfragen zunächst Tatsachen feststellen und danach ggf. Schlussfolgerungen ziehen. Ein Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und sollte möglichst auch für einen Nichtfachmann verständlich formuliert werden.
Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird in Deutschland durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung, sowie die Zertifizierung oder Bestellung durch ein Gericht (z.B. gemäß § 404 ZPO) erreicht.
Gutachten können zu Rechts- und Sachfragen erstellt werden. Ein Rechtsgutachten ist die Feststellung des geltenden und anwendbaren Rechts in einer bestimmten Region oder für eine bestimmte Personengruppe hinsichtlich eines vorgegebenen Sachverhaltes oder aber die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines Sachverhaltes.
Der Begriff „Gutachten“ ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch „Gerichtsgutachter“ genannt) seine Expertise abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Ausarbeitung vor, wird von einem Privatgutachten oder Parteigutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere synonymartige Benennungen wie z. B. „Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o. Ä. grundsätzlich gleichwertig.
Parteigutachten bezeichnet die Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrag einer Partei anstatt des Gerichts. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Parteigutachten, auch Privatgutachten genannt, nicht um ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung.
Als Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung kann ein Sachverständigengutachten nur dann vom Gericht bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Urteilsfindung herangezogen werden, wenn es im Prozess von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt wurde.
Ein Parteigutachten dient regelmäßig dazu, dem Auftraggeber einen genaueren Sachvortrag im Verfahren zu ermöglichen und insbesondere, soweit schon vorliegend, Fehler und Schwächen in Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger aufzudecken und zu rügen. Nicht selten führt dies, soweit die Rüge vom Gericht gehört wird, zur Beauftragung eines weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen, fälschlicherweise oft als Gegengutachter oder Obergutachter bezeichnet. Unter Umständen kann der Parteigutachter im weiteren Verfahren als Zeuge im Prozess vernommen werden.
In den anderen Prozessordnungen (Strafprozess, Verwaltungsprozess) gilt dieser Grundsatz entsprechend.
Wird vor einem Prozess ein Gutachten von einer der streitenden Parteien bei einem Sachverständigen eingeholt, so kann dieses Gutachten im (eventuell folgenden) Prozess bei Gericht Verwertung finden, sofern beide Parteien zustimmen. Der Gegenpartei steht es jedoch frei, den Antrag zu stellen, ein Gegengutachten bei einem gerichtlich bestellten Sachverständigen einzuholen.
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer rechtlichen Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens können vor Gericht dann nur noch eingeschränkt überprüft werden.
Voraussetzung für die Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Vereinbarung kann formfrei getroffen werden. Weil sie aber Möglichkeit einschränkt, Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten zu erhalten, kann sie im Einzelfall sittenwidrig (§ 138 BGB) oder als AGB nach § 307 BGB unwirksam sein.[
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